Tierschützer contra Jägerzeitung

Kein Urheberrecht auf "abgekupferten" Artikel

onlineurteile.de - In einem Urheberrechtsprozess prallten gegensätzliche Ansichten aufeinander: Der Verlag der Jägerfachzeitschrift "Wild und Hund" trat gegen eine Internetseite von rigorosen Jagdgegnern an. Auf der Internetseite war nämlich ein Artikel aus "Wild und Hund" nachgedruckt worden - ohne Erlaubnis.

Der Artikel befasste sich mit der Sekte "Universelles Leben". Die Jagdgegner bewirtschafteten das Gut Greußenheim. Sie weigerten sich, einer Anordnung des Landratsamtes zu folgen und Wildschweine zu schießen: Diese seien "Geschwister des Menschen", man müsse sie vor den "Exekutionskommandos" der Jäger schützen. Dagegen befürchtete das Landratsamt landwirtschaftliche Schäden durch die ungehemmte Vermehrung der Wildschweine.

Ein Verleger, der den Ansichten der Sekte nahe steht, kopierte den Artikel aus der Jägerzeitung auf seine Website, um dort "Informationen über ein blutiges Hobby" zu präsentieren ("Der Lust-Töter"). Nun pochte der Jäger-Verlag auf sein Urheberrecht, allerdings erfolglos. Denn sein Kontrahent behauptete, der Redakteur H. des Jäger-Verlags habe den fraglichen Artikel gar nicht selbst geschrieben. Er habe ihn weitgehend vom Artikel "Gericht stoppt Abschuss der Greußenheimer Wildsäue" abgekupfert, erschienen in der Zeitung "Main-Echo".

Obwohl H. dies energisch bestritt, gab das Landgericht München I dem Tierschützer Recht (21 O 22557/05). Denn: Unter seinen Rechercheunterlagen, die H. dem Gericht vorlegte, fand sich noch ein dritter Artikel zum Thema (erschienen in der Saale-Zeitung: "Abschuss gestoppt"). Dieser enthielt fast dieselben Formulierungen wie der Artikel im "Main-Echo". H. habe also seinen Artikel nicht frei formuliert, so das Landgericht. Er habe sich von der Vorlage so stark inspirieren lassen, dass er längere Passagen wörtlich wiederholte bzw. nur geringfügig änderte. Einige Worte zu variieren, Fachausdrücke einzustreuen und Abschnitte zu kürzen, sei jedoch keine schöpferische Leistung. Damit entfalle die Basis für das Urheberrecht; und nur das Urheberrecht könnte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz wegen ungenehmigten Nachdrucks begründen.