Tinnitus durch die "Röhre"?

Ohne Gehörschutz im Computertomographen: kein Behandlungsfehler

onlineurteile.de - Ein Münchner wurde wegen seiner Nackenprobleme in einer radiologischen Praxis im Magnetresonanztomographen (MRT) untersucht. Eine Praxishelferin hatte ihm vorher mitgeteilt, dass das Gerät aus technischen Gründen laute Klopfgeräusche von sich gebe, und ihm einen Gehörschutz angeboten. Das hielt der Patient jedoch für überflüssig, er ließ sich "ohne" in die Röhre schieben. Doch nach der 15-minütigen Untersuchung pfiff und brauste es in seinem Kopf. Das Ohrensausen ging auch danach nicht mehr weg: Diagnose Tinnitus.

Der Patient warf dem Praxisinhaber vor, ihn nicht über das Risiko von Gehörschäden informiert zu haben. Ohne Gehörschutz dürfe man die MRT-Untersuchung gar nicht durchführen. Der Radiologe bestritt dagegen jeden Zusammenhang zwischen Untersuchung und Tinnitus. Das Landgericht München I arbeitete gründlich, setzte sich mit fünf Sachverständigengutachten auseinander und lehnte dann die Schadenersatzklage des Patienten ab (9 O 14241/01).

Ein technisches Gutachten sei zu dem Resultat gekommen, dass der Schalldruck im MRT nur 85 (+/- 5) dB (A) betrage, so die Richter. Bei dieser Lautstärke könne eine Behandlung von knapp 15 Minuten nach Ansicht aller Sachverständigen keinen Gehörschaden bewirken. Demnach stelle eine Untersuchung im MRT ohne Gehörschutz keinen Fehler dar: Wer objektiv nicht erforderliche Schutzmaßnahmen unterlasse, leiste sich keinen Behandlungsfehler. Über ein Risiko, das nach Aussage der Sachverständigen nicht bestehe, müssten Ärzte die Patienten auch nicht aufklären. (Der Patient hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.)