Tippfehler bei der Rückzahlung von Schulden

Wegen einer geringfügig verspäteten Restzahlung darf ein Gläubiger nicht vollstrecken

onlineurteile.de - Nach einem langen Rechtsstreit um Pfusch am Bau und zurückgehaltenen Werklohn einigten sich Häuslebauer und Handwerker auf einen Vergleich: Der Auftraggeber sollte statt des vollen Werklohns (40.000 DM) dem Auftragnehmer einen Teilbetrag von 25.500 DM zahlen; bei rechtzeitigem Zahlungseingang sollte dem Häuslebauer der restliche Betrag (14.500 DM) erlassen werden. Zum vereinbarten Termin überwies der Schuldner (= Auftraggeber) wegen eines Tippfehlers nur 25.000 DM, bemerkte aber seinen Fehler kurz danach und schickte die fehlenden 500 DM hinterher. Der Handwerker war allerdings der Ansicht, ihm stehe jetzt die volle Summe zu, da der Schuldner nicht rechtzeitig gezahlt habe.

Das Oberlandesgericht München sah das anders und ersparte dem Häuslebauer die 14.500 Mark (13 U 3707/03). Auf die bei dem Vergleich vereinbarte "Verfallsklausel" könne sich der Gläubiger (= Handwerker) nicht berufen. Gründe für die Zurückhaltung von 500 Mark seien weit und breit nicht ersichtlich. Es gehe um einen minimalen Betrag, den der Schuldner offenkundig aus Versehen nicht überwiesen habe. Und das habe dem Handwerker auch klar sein müssen, habe er den Fehlbetrag doch selbst erst bemerkt, als die 500 DM nachgezahlt wurden. Vorher habe er mit dem Auftraggeber den Vergleich bestätigt und beide seien davon ausgegangen, dass der volle Betrag gezahlt worden sei. Angesichts dessen verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wegen des Fehlbetrags gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung in Gang zu setzen.