Tochter betreut ihre pflegebedürftige Mutter
onlineurteile.de - Die 1915 geborene Frau lebt in einem Seniorenheim, das nach dem Prinzip "Betreutes Wohnen" geführt wird. Es gibt Gemeinschaftsessen, Pflegekräfte helfen bei der Körperpflege. Im Übrigen sollen sich die Bewohner jedoch selbst versorgen und ihre Wohnungen selbst reinigen. Das konnte die fast blinde und auch schon etwas demente Seniorin nicht mehr leisten. Fast täglich kam ihre Tochter und kümmerte sich um die Mutter, die ansonsten in ein Heim mit Vollzeitpflege hätte umziehen müssen.
Die städtische Sozialbehörde unterstützte die Seniorin mit 700 Euro monatlich, weil deren Rente von 801 Euro für die Heimkosten nicht ausreichte. Ihre Söhne waren mittellos. Also hielt sich die Behörde, um Kosten zu sparen, an die Tochter und forderte Unterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies die Klage der Kommune ab (14 UF 134/09).
Die Seniorin habe gegen die Tochter keinen Anspruch auf Bares, so das OLG, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte. Diese erfülle ihre Unterhaltspflicht voll und ganz durch die Pflege. Persönliche Betreuung, gegründet auf familiäre Verbundenheit, werde den Pflegebedürftigen allemal am besten gerecht. Müsste die Tochter obendrein Geld zahlen, wäre ihr eigener Lebensbedarf nicht mehr gewährleistet: Sie beziehe 1.190 Euro Rente.
Das wäre unzumutbar hart und erschwerte - entgegen den Absichten des Gesetzgebers - die familiäre Betreuung von Pflegefällen. Die Forderung des Sozialhilfeträgers sei auch deshalb in hohem Maße ungerecht und unsinnig, weil ihm die Tochter durch ihre Pflege Ausgaben für eine stationäre Vollzeitpflege erspare, die wesentlich höher wären als der jetzige Zuschuss zu den Heimkosten. Der Umzug der Seniorin in ein teures Pflegeheim wäre nämlich ohne die familiäre Unterstützung unvermeidlich.