Tochter muss für die Mutter Taschengeld abzweigen

Erneut ein Grundsatzurteil des BGH zum Elternunterhalt

onlineurteile.de - Der Bundesgerichtshof "arbeitet" derzeit eine ganze Reihe von Rechtsstreitigkeiten zum Elternunterhalt ab: Wie weit müssen sich erwachsene Kinder an den Heimkosten der betagten Eltern beteiligen, wenn diese die Kosten nicht mehr selbst bestreiten können, lautete jeweils die Frage. Im konkreten Fall war ein Sozialhilfeträger - ein Landkreis in Baden-Württemberg - eingesprungen und hatte die Lücke zwischen den Einkünften einer alten Frau und den Heimkosten überbrückt.

Anschließend verlangte er von deren Töchtern einen Beitrag zum Unterhalt. Erstmals ging es im jetzt entschiedenen Fall um eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen: Von ihr forderte der Sozialhilfeträger monatlich 130 Euro, die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs auf Taschengeld vom Ehemann.

Der Lebensunterhalt der Tochter sei durch das überdurchschnittlich hohe Einkommen des Mannes von 5.600 Euro im Monat gedeckt, stellte der Bundesgerichtshof fest (XII ZR 122/00). Das Ehepaar wohne mietfrei im eigenen Haus und habe keine Kinder. Ihr Taschengeld benötige die Ehefrau also keineswegs, um einen angemessenen Lebensstandard zu finanzieren. Sie habe Anspruch auf etwa 275 Euro Taschengeld (5 Prozent des Nettoeinkommens ihres Mannes), davon müsse sie die Hälfte für ihre Mutter abzweigen.