Tochter verklagt ihren Vater auf Unterhalt ...

... und bekommt ein nichteheliches Kind: Folgen für den Unterhalt?

onlineurteile.de - Ein 16-jähriges Mädchen lebte nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter. Sie besuchte ab September 2001 einen berufsvorbereitenden Lehrgang beim Berufsbildungsverein. Ihren arbeitslosen Vater verklagte sie auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt. Wenig später wurde sie schwanger, im Juni 2002 bekam sie ein Kind. Wer der Vater des Kindes war, wusste sie nicht, denn es gab zwei mögliche Kandidaten. Nun weigerte sich ihr Vater erst recht, Geld herauszurücken: Von seinem Arbeitslosengeld könne er nichts abzwacken. Außerdem sei während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes) vorrangig der Vater des nichtehelichen Kindes unterhaltspflichtig.

Trotzdem verurteilte ihn das Oberlandesgericht Brandenburg dazu, der Tochter 176 Euro monatlich zu überweisen (10 UF 82/02). Die Richter räumten ihm ein halbes Jahr Gnadenfrist ein, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Ab Mai 2002 müsse er zahlen, entschieden sie. Seine Tochter habe in diesem Jahr einen berufsvorbereitenden Lehrgang besucht, in dem Jugendliche mit verschiedenen beruflichen Tätigkeiten bekannt gemacht würden. So ein Lehrgang gehöre zur notwendigen Orientierungsphase vor der Berufswahl. Wer daran teilnehme, dem stehe Ausbildungsunterhalt zu.

Zutreffend sei, dass in der Zeit des Mutterschutzes eigentlich der Vater des Kindes Unterhalt zahlen müsste. Da die Vaterschaft bislang jedoch ungeklärt sei - ein entsprechendes Verfahren sei eingeleitet -, müsse der Vater der jungen Frau auch für diese dreieinhalb Monate den Unterhalt übernehmen. Dass diese mittlerweile Sozialhilfe beziehe, ändere daran nichts.