Tochter will Einäscherung nicht bezahlen ...
onlineurteile.de - Im Frühjahr 2010 war ihr Vater gestorben und die Tochter beauftragte ein Beerdigungsunternehmen mit einer Feuerbestattung. Als sie nach der Einäscherung die Sachen des Verstorbenen durchsah, fand sie das Familienbuch. Und die Frau entdeckte, dass ihre Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt den Vater noch gar nicht gekannt hatte. Die "Eltern" hatten erst Jahre danach geheiratet und als erstes Kind den jüngeren Bruder ins Familienbuch eintragen lassen.
Nun focht die Frau den Vertrag mit dem Bestattungsinstitut an und weigerte sich, die Rechnung über 450 Euro zu bezahlen: Schließlich sei der Verstorbene in Wahrheit gar nicht ihr Vater gewesen. Doch das Beerdigungsunternehmen klagte den Betrag ein und setzte sich beim Amtsgericht München durch (271 C 26136/10). Verträge sind einzuhalten, erklärte die Richterin.
Wenn die Frau nach dem Tod des Mannes, der sie erzogen habe, feststelle, dass er nicht ihr leiblicher Vater war, sei das sicher persönlich belastend. Aber ein Grund, den Vertrag mit dem Bestattungsinstitut anzufechten, sei das nicht. Ein Vertrag könne nur angefochten werden, wenn sich eine Vertragspartei z.B. bei einem Kaufpreis verschrieben habe oder sich in Bezug auf einen Vertragsinhalt geirrt habe.
Der Irrtum müsse etwas mit dem geschlossenen Vertrag zu tun haben und für beide Vertragspartner wesentlich sein. Das treffe hier nicht zu. Der Irrtum der Frau über "ihre Eigenschaft als Tochter" hänge nicht mit der vertraglich vereinbarten Leistung zusammen. Er berechtige sie nicht, den Vertrag anzufechten und die Zahlung abzulehnen.