Tochter will geschenkte Eigentumswohnung verkaufen

Mutter darf Zustimmung zum Verkauf nicht aus Ärger verweigern

onlineurteile.de - Eine Mutter zeigte sich ihrer Tochter gegenüber großzügig und schenkte ihr eine (vermietete) Eigentumswohnung in der Wohnanlage, in der sie selbst lebte. Bald darauf wollte die Beschenkte die Wohnung zu Geld machen - die Mieterin hatte Interesse angemeldet -, und die Schenkerin war verärgert. Als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft verweigerte die Mutter ihre Zustimmung zum Verkauf.

Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Köln auf Antrag der Tochter (16 Wx 143/04). Die anderen Eigentümer dürften einen Verkauf nur aus gewichtigen Gründen verhindern. Diese müssten mit der Person des Käufers (und nicht des Verkäufers!) zu tun haben. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Mieterin sich in der Vergangenheit nicht um die Gemeinschaftsordnung geschert und/oder gegenüber den anderen Bewohnern rücksichtslos verhalten hätte. Dann wäre sie als Eigentümerin für die Gemeinschaft untragbar. Davon könne jedoch hier keine Rede sein.

Vielleicht hätte die Tochter den Verkauf des Geschenks einfühlsamer in die Wege leiten können. Dass die Mutter von ihrer Tochter menschlich enttäuscht sei, stelle jedoch keinen "wichtigen Grund" im Sinne des Gesetzes dar, auf den Eigentümer sich berufen könnten, um einen Verkauf zu verhindern.