Tod nach Überdosis Heroin

Die Mutter des Verstorbenen bekommt von der Unfallversicherung nichts

onlineurteile.de - Der heroinsüchtige junge Mann wurde in seiner Wohnung bewusstlos aufgefunden. Einige Tage später starb er im Krankenhaus. Die Ärzte stellten fest, dass eine Überdosis Heroin zu einem Hirnschaden geführt hatte. Der Tote hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen. Seine Mutter verlangte die vereinbarte Todesfallsumme vom Versicherer: Die Heroininjektion könnte von einer dritten Person gesetzt worden sein, meinte sie. Selbst wenn ihr Sohn selbst gespritzt hätte, handle es sich um einen Unfall, da er seinen Tod bestimmt nicht gewollt habe.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 414/04). Die Richter räumten zwar ein, dass der Sohn wohl auf einen "glimpflichen Ausgang" der Aktion gehofft habe. Dennoch sei sein Tod kein Unfall. Als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zähle nur ein "plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis", durch das der Versicherungsnehmer unfreiwillig Schaden an seiner Gesundheit nehme.

Wer sich Heroin spritze, erlebe jedoch keine "ungewollte Kollision mit der Außenwelt". Dies geschehe auch nicht "plötzlich und unerwartet", sondern werde vom Versicherungsnehmer willentlich gesteuert. Der durch die Droge im Körper bewirkte Gesundheitsschaden stelle ebenso wenig einen Unfallschaden dar wie die gesundheitsschädliche Nebenwirkung eines Medikaments.