Tödliche Nussschokolade

Mädchen mit Nussallergie stirbt nach dem Konsum von Schokolade: versicherter Unfall?

onlineurteile.de - Ein 15 Jahre altes Mädchen hatte angeborene schwere Entwicklungsstörungen, Asthma und eine schwere Nussallergie. Die wurde ihm an Weihnachten 2009 zum Verhängnis, weil es vom Christbaum einige Stücke Schokolade naschte und nicht bemerkte, dass geriebene Nüsse beigemischt waren. Danach schwollen sofort die Atemwege zu, das Mädchen erlitt einen tödlichen Kreislaufzusammenbruch.

Gemeinsam mit den Eltern war das Mädchen unfallversichert. Stirbt eine versicherte Person durch einen Unfall, muss der Versicherer dem Erben die Versicherungssumme auszahlen. Nach dem Unglück an Weihnachten verlangten die Eltern als Erben ihres Kindes von der Unfallversicherung die Versicherungssumme von 27.000 Euro.

Das Unternehmen lehnte es ab zu zahlen: Hier liege kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (IV ZR 98/12). Ein Unfall liege vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleide.

Wenn jemand aus Versehen Nahrungsmittel mit Allergenen konsumiere, könne das einen Unfall herbeiführen. Das "von außen auf den Körper wirkende Ereignis" sei darin zu sehen, dass die nusshaltige Schokolade im Mund in Kontakt mit der Mundschleimhaut gekommen sei. Das habe eine allergische Reaktion ausgelöst, eine "Kette innerer Ereignisse im Immunsystem".

Die Unfallversicherung schütze zwar nicht allgemein vor den Folgen von Krankheiten. Vorgänge oder Verschleißerscheinungen, die sich rein im Inneren eines Körpers abspielten, seien nicht versichert. Doch: Wenn nach einem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis bereits vorhandene Gesundheitsprobleme die Folgen mit-beeinflussten, schließe das einen Unfall nicht aus.

Grundsätzlich bestehe auch Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene, besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert würden. Allerdings vermindere sich dann — gemäß den Versicherungsbedingungen — die Leistung im Todesfall, und zwar entsprechend dem Anteil, der der gesundheitlichen Disposition zuzuschreiben sei. Über die Höhe der Leistung müsse nun die Vorinstanz entscheiden.