"Totaler Krankenhausaufnahmevertrag" ...

... beinhaltet keinen Anspruch, von bestimmten Ärzten operiert zu werden!

onlineurteile.de - Drei Mal wurde eine gesetzlich krankenversicherte Frau 2001 in einer Klinik am Knie operiert, jeweils durch den leitenden Oberarzt Dr. E. Im Herbst stand ein weiterer Eingriff an. Nach einem Vorgespräch mit Dr. E übernahm ein anderer Arzt die Risikoaufklärung der Patientin. Wer die Operation durchführen würde, war dabei nicht Thema.

Am nächsten Tag operierte Dr. L, der gerade seine Facharztausbildung absolvierte, die Patientin unter Aufsicht eines Oberarztes. Während des Eingriffs kam es zu einer Blutung, ein Nerv war verletzt worden. Trotz weiterer Operationen kann die Patientin seither nicht mehr normal stehen und gehen.

Obwohl kein Kunstfehler vorlag, verklagte die Frau die Klinik auf Schmerzensgeld. Begründung: Sie habe nur in eine Operation durch Oberarzt Dr. E eingewilligt. Im Vorgespräch habe er gesagt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen. Dr. E durch einen unerfahrenen Operateur zu ersetzen, stelle ein Organisationsverschulden des Krankenhauses dar. Dieser Maßnahme hätte sie nie zugestimmt.

Die Patientin habe mit der Klinik einen so genannten "totalen Krankenhausaufnahmevertrag" geschlossen, stellte der Bundesgerichtshof fest (VI ZR 252/08). Bei diesem üblichen Vertrag habe der Patient keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Dr. E habe das auch nicht verbindlich zugesagt.

Wenn ein gesetzlich versicherter Patient einem Eingriff zustimme, stimme er auch der Behandlung durch diejenigen Ärzte zu, die nach dem internen Dienstplan zuständig seien. Für das Funktionieren einer Klinik sei das auch unbedingt erforderlich: Denn sie müsse Operationspläne so aufstellen, dass alle Ärzte möglichst gleichmäßig - entsprechend ihrem Können - eingesetzt würden und zugleich eine vernünftige Ausbildung stattfinde.

Wenn ein Patient ohne Zusatzvertrag darauf bestehe, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, müsse er das - anders als hier - eindeutig zum Ausdruck bringen. Das bedeute aber nur, dass kein anderer den Eingriff vornehmen dürfe - nicht, dass der gewünschte Arzt operiere. In so einem Fall müsse der Patient damit rechnen, unbehandelt entlassen zu werden. Anders liege der Fall bei einer Wahlleistungsvereinbarung, bei der der Patient zusätzliches Honorar für die Behandlung durch den gewünschten Mediziner zahle.