Transsexueller Häftling ...
onlineurteile.de - In einem niedersächsischen Gefängnis beantragte ein Häftling bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis, Frauenkleider und Unterwäsche kaufen zu dürfen: Er wolle sie nur abends in der Zelle tragen. Seit langem sei er transsexuell und wolle jetzt erproben, wie es sich anfühle, im Alltag als Frau aufzutreten.
Das lehnte die Anstaltsleitung als "sozialunverträglich" ab. Außerdem könnte die sexuelle Orientierungslosigkeit des Mannes die Mitgefangenen zu Übergriffen anstacheln, wenn sie die Sachen entdeckten. Gegen diese Abfuhr legte der Gefangene Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Oberlandesgericht Celle Recht (1 Ws 29/11 (StrVollz)).
Die Überlegungen der Anstaltsleitung rechtfertigten es nicht, dem Häftling das Tragen von Frauenkleidern zu verbieten. Da der Mann die Frauenkleider nach dem Einschluss in der Zelle tragen wolle, könne das nicht "sozialunverträglich" sein. Denn da habe er ja keinen Kontakt zu Mitgefangenen.
Auch im Gefängnis gelte Diskriminierungsverbot. Nur wenn es notwendig wäre, um Sicherheit und Ordnung im Gefängnis zu garantieren, dürfte die Anstaltsleitung dem Häftling untersagen, seine transsexuelle Neigung auszuleben. Dann müsste sie aber in erster Linie gegen diejenigen vorgehen, von denen eine rechtswidrige Bedrohung ausgehe und nicht gegen den Häftling, der ein ihm zustehendes Recht ausübe.