Trennung nach 30 Jahren
onlineurteile.de - Nach 30 Jahren Zusammenleben zog der Ehemann 2003 aus dem Einfamilienhaus aus. Seine Frau hatte bis zur Geburt des Sohnes 1980 als ungelernte Schreibkraft gearbeitet. Von 1987 bis 2003 nahm sie diese Tätigkeit halbtags wieder auf. Zuletzt tippte die Frau acht Stunden pro Woche für eine Steuerkanzlei und verdiente 322 Euro monatlich. 2003 kündigte ihr der Arbeitgeber, weil sie oft krank war.
Vom Ehemann erhielt die Frau zunächst freiwillig 326 Euro Trennungsunterhalt, das genügte ihr aber nicht. Sie klagte einen höheren Betrag ein: Laut dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen sei sie wegen chronischer Schmerzen und Depressionen erwerbsunfähig. Höchstens drei Stunden Arbeit täglich traue ihr der Sachverständige zu: Unter diesen Umständen und eingedenk ihres Alters sei sie auf dem Arbeitsmarkt ohne jede Chance. Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe sie nicht.
Dass sie nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts voll erwerbsunfähig sei, spiele beim Unterhalt keine Rolle, erklärte das Oberlandesgericht Zweibrücken ungerührt (2 UF 219/05). Hier gelten andere Maßstäbe. Mehr Unterhalt vom Ehemann stehe ihr nicht zu, denn sie sei in der Lage, Büro- und Schreibtätigkeiten auszuüben. Das müsse die Frau denn auch tun, im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten natürlich.
Wenn die ehemalige Schreibkraft täglich drei Stunden arbeitete, könnte sie ca. 600 Euro monatlich verdienen. Vielleicht sei es nicht einfach, eine solche Stelle zu finden. Doch es bestehe durchaus eine Chance. Für Schreibkräfte würden immer auch stundenweise Beschäftigungen angeboten. Die Frau bekomme drei Monate Zeit, um sich so einen Job zu suchen. Danach werde (egal, ob sie einen Job finde oder nicht) die Höhe des Unterhalts so berechnet, als verfügte sie über ein monatliches Einkommen von 400 Euro.