Treppenbauer verspricht "erstklassige Arbeit"

Kann der Auftraggeber dann auch Holz in Spitzenqualität erwarten?

onlineurteile.de - In einem Prospekt bot eine Firma "exklusive Treppenmöbel nach individuellen Wünschen" an. Als ein Kunde für sein Einfamilienhaus eine Holz-Innentreppe bestellte, versprach man ihm außerdem, "erstklassige Arbeit" zu leisten. Nach dem Einbau stellte der Kunde fest, dass Holz der Güteklasse II (laut einschlägiger DIN-Norm) verwendet worden war. Der enttäuschte Auftraggeber verlangte den Einbau einer neuen Treppe mit Holz der Güteklasse I.

Der Treppenbauer sah das allerdings nicht ein und forderte den ausstehenden Werklohn (6.620 DM). Vom Oberlandesgericht Celle bekam er Recht (7 U 113/02). Der Kunde müsse die Rechnung bezahlen, denn der Handwerker habe "erstklassige Arbeit" angekündigt und tatsächlich fachgerecht gearbeitet. Mit dem Versprechen einwandfreier Arbeit verpflichte er sich nicht, die Treppe aus Holz der Güteklasse I - astfreies Holz mit regelmäßigem Faserverlauf und geringen Farbunterschieden - herzustellen.

Solches Material hätte der Kunde schon ausdrücklich verlangen und mit dem Handwerker vereinbaren müssen: Bei den vorbereitenden Gesprächen mit dem Auftraggeber, als er im Betrieb des Treppenbauers Werkstücke besichtigte, sei davon jedoch nicht die Rede gewesen. Der Kunde habe keinen Grund, die eingebaute Treppe zu beanstanden, denn Holz der Güteklasse II sei nicht mangelhaft. Es sei nur etwas unregelmäßiger in Farbe und Faserverlauf, dürfe auch einige Astansätze aufweisen.