TÜV-Sachverständiger haftet nicht für alle Fehler
onlineurteile.de - Ein Mann kaufte bei einem Fahrzeughändler ein Wohnmobil. Wegen der Betriebserlaubnis war der Verkäufer vorher beim TÜV vorgefahren. Ein Ingenieur des TÜV bestätigte, dass das Wohnmobil "den geltenden Vorschriften" entsprach und das Straßenverkehrsamt einen Fahrzeugbrief ausfertigen könne. Danach wurde der Kaufvertrag abgeschlossen.
Trotz (oder vielmehr: wegen) des Gutachtens erwies sich der Kauf als Fehlschlag. Denn das Fahrzeug war deutlich schwerer (über 7 Tonnen Leergewicht) als vom TÜV-Sachverständigen festgestellt (5,98 Tonnen). Der Käufer hatte aber nur einen Führerschein für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen. Damit war das Wohnmobil für ihn untauglich, weil er bei Urlaubsfahrten kaum etwas hätte zuladen können. Weil der Sachverständige gemurkst habe, könne er mit dem Wohnmobil nichts anfangen, beanstandete der frustrierte Käufer. Den Kaufpreis habe er umsonst gezahlt, also müsse ihm der Sachverständige die Summe ersetzen, verlangte der Mann.
Doch der Bundesgerichtshof wies seine Zahlungsklage ab (III ZR 194/04). Die Pflichten eines amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr umfassten die Prüfung der Verkehrssicherheit, nicht aber den Schutz des Vermögens von Fahrzeugkäufern. Er hafte auch dann nicht für einen finanziellen Schaden, wenn er fahrlässig Mängel übersehen oder falsche technische Angaben als richtig bescheinigt habe - selbst wenn das Fahrzeug dadurch für den Besitzer unnütz sei.