Überforderter Busfahrer kündigte

Kündigung aus wichtigem Grund: Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

onlineurteile.de - Sechs Jahre lang hatte der Mann für die Hanauer Straßenbahn AG Busse gefahren. Anschließend arbeitete er als Fahrer für ein privates Busunternehmen. Schon nach zweieinhalb Monaten kündigte er den Arbeitsvertrag und beantragte Arbeitslosengeld. Weil er seinen Job freiwillig aufgegeben hatte, bewilligte es ihm die Agentur für Arbeit jedoch erst einmal nicht. Sie brummte ihm eine Sperrzeit von zwölf Wochen auf.

Gegen den negativen Bescheid zog der Mann vor das Sozialgericht. Er verwies auf die schlechten Arbeitsbedingungen bei dem Unternehmen, die ihm keine andere Wahl gelassen hätten. Stets habe er erst spät am Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten sollte. Der Lohn sei ihm nicht pünktlich gezahlt und die vorgeschriebenen Lenkzeiten nie eingehalten worden.

Das Landessozialgericht Hessen gab dem Busfahrer Recht (L 9 AL 129/08). Liege ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, dürfe gegen den Arbeitnehmer keine Sperrzeit verhängt werden. Werde jemand durch die Arbeitsbedingungen objektiv überfordert, stelle das einen wichtigen Grund im Sinne des Sozialgesetzbuchs dar. Der Busfahrer habe derart unter Druck gestanden, dass er die Anforderungen nicht erfüllen konnte.

Der Mann habe nie gewusst, wann er fahren musste und daher seine Freizeit nicht planen können. Um die ineinander verschachtelten Fahrten vorzubereiten, habe er immer zu wenig Zeit gehabt. Auch die Fahrtzeiten selbst habe das Unternehmen so knapp kalkuliert, dass der Arbeitnehmer häufig um Entlastung bitten musste. Unter diesen schwierigen Bedingungen habe seine Konzentration gelitten, was früher oder später auch die Verkehrssicherheit hätte beeinträchtigen können.