Überhöhte Bankgebühr

BGH kippt Entgeltklausel der Commerzbank für Duplikate von Kontoauszügen

onlineurteile.de - Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das die Entgeltklausel der Commerzbank bereits für unwirksam erklärt hatte (17 U 54/12 — siehe Onlineurteil Nr. 52900). Die Bank hatte ihren Kunden eine Gebühr von 15 Euro abgeknöpft, wenn sie ihnen für verloren gegangene Kontoauszüge eine Zweitschrift ausstellen musste.

Gegen die hohe Gebühr klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Erfolg: Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Bank gegen das verbraucherfreundliche Urteil zurück (XI ZR 66/13). Das Entgelt müsse sich an den tatsächlichen Kosten der Bank orientieren, so die Bundesrichter.

Sie verlange pauschal von allen Kunden pro Duplikat 15 Euro, obwohl sie selbst bei der Kostenkalkulation genau unterscheide: Vier Fünftel der Kunden, die eine Zweitschrift des Kontoauszugs bräuchten, forderten diese innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Kontoauszugs an. Dann fielen Kosten von 10,24 Euro an.

Ein Fünftel der Kunden bekomme das Duplikat ein halbes Jahr (oder noch später) nach Erhalt des Kontoauszugs ausgestellt. Dann lägen die Kosten weit höher. Wenn die Bank aber diese zwei Kundengruppen ohne weiteres unterscheiden könne, dürfe sie ihnen nicht die gleiche Gebühr abverlangen.

Die weitaus größere Gruppe der Kunden verursache deutlich geringere Kosten, als das Kreditinstitut für ein Duplikat veranschlage. Diese Gruppe werde durch die Kostenpauschale benachteiligt. Die Commerzbank müsse die Zweitschriften-Gebühr für jede Gruppe extra bestimmen.