Überhöhte Operationskostenpauschale

Honorarvereinbarung zwischen Klinik und Patientin ist unwirksam

onlineurteile.de - Schon vor der Knieoperation in einer orthopädischen Klinik hatte die private Krankenversicherung der Patientin mitgeteilt, sie werde die von der A-Klinik geforderten Tagessätze (596,37 Euro pro Belegtag) nicht voll übernehmen. Höchstens 468,54 Euro pro Tag würden erstattet. Trotzdem unterschrieb die Patientin den Aufnahmeantrag zu den von der Klinik festgelegten Bedingungen und zahlte das Honorar (insgesamt 8.810,25 Euro).

Wie abzusehen, kam es zum Streit um den Kostenersatz: Die Krankenversicherung zahlte nur die wahlärztlichen Leistungen (1.948 Euro) und vier Pflegesätze zu 468,54 Euro. Beim Landgericht Wiesbaden hatte die Patientin mit ihrer Zahlungsklage gegen die Versicherung keinen Erfolg (3 O 243/02). Ihre Vereinbarung mit der Klinik sei unwirksam, entschieden die Richter, denn das verlangte Honorar sei in sittenwidriger Weise überhöht. Daher müsse die Versicherung nicht die gesamte Summe übernehmen.

Bereits die Tagessätze seien im Vergleich zu denen anderer privater Kliniken bemerkenswert hoch. Darin sei die Nutzung des Operationssaals noch gar nicht enthalten, diese werde extra geltend gemacht. Fast 4.000 Euro betrage die Pauschale für nicht-ärztliche Kosten, die durch den Eingriff (unabhängig von der Länge des Klinikaufenthalts) entstünden. Dazu gehöre ein dubioser "Zuschlag für nichtgeförderte Kliniken" und ein ebenso unbegründeter "Risikozuschlag". Alles in allem fordere das Krankenhaus eine Summe, die 5,8 mal höher sei als in vergleichbaren Krankenhäusern.