Überlasteter Gerichtsvollzieher in den Ruhestand versetzt

Kein Geld von der Versicherung: "Dienstunfähig" ist nicht "berufsunfähig"

onlineurteile.de - Der Job war wirklich sehr anstrengend. Nicht selten arbeitete der Obergerichtsvollzieher 80 Stunden wöchentlich - bis er zusammenklappte. Danach fiel er über ein Jahr aus, war (wegen Bluthochdrucks, nervlicher Erschöpfung und Depressionen) arbeitsunfähig. Daher versetzte man ihn in den Ruhestand. Eine reduzierte Arbeitszeit im Außendienst könnte der Beamte vielleicht noch leisten, meinte der Amtsarzt, der vollen Belastung sei er aber nicht mehr gewachsen. Von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bekam der dienstunfähige Beamte trotzdem kein Geld.

Auch mit seiner Zahlungsklage gegen das Unternehmen blieb der Gerichtsvollzieher beim Oberlandesgericht Düsseldorf erfolglos (4 U 174/02). Nur wer als Beamter im Vertrag mit dem Versicherer eine so genannte "Beamtenklausel" vereinbare, bekomme nach der Versetzung in den Ruhestand automatisch auch Berufsunfähigkeitsrente, erklärten die Richter. Ansonsten gelte: Dienstunfähig bedeute noch lange nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig sei ein Versicherter, wenn er dauerhaft zu mindestens 50 Prozent außerstande sei, seinen Beruf oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Das treffe hier jedoch nicht zu. Selbst der Amtsarzt habe dem Gerichtsvollzieher bescheinigt, dass eine Teilzeitbeschäftigung durchaus in Frage käme. Daher müsse die Versicherung nicht zahlen, obwohl für den Mann nach dem Beamtenrecht Teilzeitbeschäftigung unmöglich sei. Pech für den Gerichtsvollzieher!