"Überstunden im Lohn enthalten ..."
onlineurteile.de - Dass es eine Schufterei werden würde, hatte der Fleischer erwartet. Der Lohn war ja nicht übel - 2.100 Euro monatlich bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Allerdings hatte man im Arbeitsvertrag vereinbart, dass mit dem Lohn alle Überstunden bereits bezahlt seien. Als der Fleischer dann ein paar Monate wie ein Tier geackert hatte, kam ihm sein Lohn doch nicht mehr so üppig vor.
Das hielt ja kein Mensch aus: Allein in den Monaten Juli und August zählte er 62,5 Arbeitsstunden, die er über die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geschuftet hatte. Die wollte der Arbeitnehmer nun doch extra bezahlt haben. Zu spät, hieß es beim Arbeitsgericht. Denn im Vertrag stand auch, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach zwei Monaten verfielen. Vom Landesarbeitsgericht bekam er dennoch 754,31 Euro für Überstunden zugesprochen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass die Ansprüche des Fleischers nicht verfallen waren (5 AZR 52/05). Eine vertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten sei zu kurz: Damit würden die Rechte des Arbeitnehmers zu sehr eingeschränkt. Mindestens drei Monate müssten einem Arbeitnehmer eingeräumt werden, um eventuelle Ansprüche erstmals geltend zu machen. Im Übrigen sei im Arbeitsvertrag nur die Vergütung gesetzlich erlaubter Überstunden geregelt (d.h. hier: ausgeschlossen). Für die eigentlich verbotenen Überstunden des Fleischers, welche die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit überschritten, müsse der Arbeitgeber jedoch zahlen.