Übertragen von Teilurlaub ins nächste Jahr ...

... muss der Arbeitnehmer noch im Urlaubsjahr verlangen

onlineurteile.de - Ein Werkzeugmacher trat am 11. Oktober 1999 eine neue Stelle an. Für dieses Jahr (= zweieinhalb Monate Arbeit) standen ihm laut Arbeitsvertrag fünf Tage Urlaub zu. Ab Ende März 2000 war der Arbeitnehmer krankgeschrieben, zum 15. September 2000 kündigte ihm der Arbeitgeber. Anschließend stritten die Parteien um die Abgeltung des Teilurlaubs für 1999.

Während der Arbeitnehmer behauptete, er habe schon im Herbst 1999 verlangt, den Teilurlaub für 1999 auf das Jahr 2000 zu übertragen, bestritt der Arbeitgeber dies. Er zahlte Urlaubsabgeltung (= Ersatz für ausgefallene Urlaubstage in Höhe des Lohns, den der Arbeitnehmer in dieser Zeit verdient hätte) und Urlaubsgeld nur für das Jahr 2000. Und dabei blieb es auch nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 270/02).

Der ausgeschiedene Mitarbeiter habe nicht belegen können (schriftlich oder durch Zeugen), dass er dem Arbeitgeber schon 1999 seinen Wunsch deutlich gemacht habe, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr zu nehmen. Wenn ein Arbeitnehmer den Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen wolle, müsse er das aber im Urlaubsjahr ausdrücklich verlangen. Verzichte er darauf, im Urlaubsjahr einen Urlaubsantrag zu stellen, gelte das nicht automatisch als Antrag auf Übertragung ins nächste Jahr. Nehme der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres keinen Urlaub und lasse auch seinen Urlaubsanspruch nicht übertragen, entfalle dieser ersatzlos.