Umkämpfte Vergnügungssteuer
onlineurteile.de - In Braunschweig ist für Tanzveranstaltungen Vergnügungssteuer fällig, die in der Regel abhängig vom Kartenverkauf erhoben wird (nach Maßgabe des Eintrittspreises). Ein Diskothekenbesitzer versuchte, der Kommune ein Schnippchen zu schlagen: Da nach der Satzung der Stadt Kinobesuch vergnügungssteuerfrei ist, bot er in einem Nebenraum der Diskothek Besuchern die Möglichkeit, Kinofilme anzusehen.
Während das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Diskothekenbesitzer in seiner Ansicht bestärkte, dass er dann keine Vergnügungssteuer mehr zahlen müsse, schlug sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Seite der Stadt Braunschweig (9 C 3.03). Die gesamte Veranstaltung sei weiterhin "wesentlich vom (steuerpflichtigen) Diskothekenbetrieb geprägt". Die vergnügungssteuerfreie Zusatzleistung dürfe man nicht überbewerten: Schon wegen des sehr kleinen Vorführraumes sei die Annahme erlaubt, dass die Besucher das Eintrittsgeld vor allem für die Disko zahlten und weniger für das Kino. Außerdem stehe der Stadt neben der Kartensteuer noch eine andere Option offen, die Vergnügungssteuer zu erheben: nämlich als Pauschsteuer gemäß der Größe des Veranstaltungsraumes. Der Diskothekenbetreiber wird also weiterhin Vergnügungssteuer zahlen müssen.