Umschüler mit Vaterpflichten

Für den Unterhalt minderjähriger Kinder müssen Umschüler nebenher Geld verdienen

onlineurteile.de - Ein arbeitsloser Mann begann eine Umschulung, die ihn 35 Stunden pro Woche in Anspruch nahm. Während der Fortbildungsmaßnahme bekam er vom Arbeitsamt ein monatliches Unterhaltsgeld von 673,50 Euro. Davon musste er 237 Euro im Monat abgeben, denn er hatte für einen unehelich geborenen Sohn Unterhalt zu zahlen. Der Umschüler sah sich jedoch außer Stande, von dem bisschen Einkommen etwas abzuzweigen und versuchte mit einer Klage, von seiner Unterhaltspflicht loszukommen.

Das Oberlandesgericht Dresden setzte die monatliche Unterhaltszahlung auf 172 Euro herab und ließ den Vater im Übrigen abblitzen (10 UF 676/02). Um den Unterhalt für sein minderjähriges Kind sicherzustellen, müsse er trotz der Umschulung Geld verdienen und sich nebenbei eine geringfügige Beschäftigung (10 - 12 Stunden pro Woche) suchen. Bei 35 Stunden Ausbildung in der Woche könne er durchaus in den Abendstunden oder am Wochenende eine Nebentätigkeit als Zeitungsausträger oder als Spüler in einer Gastwirtschaft bewältigen.

Zwar schmälere der Verdienst aus dem Nebenerwerb das Unterhaltsgeld, es stehe ihm aber ein Freibetrag zu (20 Prozent des Unterhaltsgelds, mindestens 165 Euro), der nicht angerechnet werde. Für ihn als Umschüler gelte der Selbstbehalt für Nichterwerbstätige (ein Nebenerwerb ändere daran nichts), derzeit 650 Euro. Dann blieben für den Unterhalt seines Sohnes immerhin 23,50 Euro vom Unterhaltsgeld und 165 Euro Freibetrag: 172 Euro könne er also aufbringen.