Umstrittene Hausordnung eines Erlebnisbades

Besucher sollten bei Verlust einer Kundenkarte pauschal 60 Euro Schadenersatz zahlen

onlineurteile.de - In Thermen und Erlebnisbädern zahlt man heutzutage für Getränke etc. nicht mehr bar: Hat der Besucher das Eintrittsgeld gezahlt, erhält er eine Art Kreditkarte oder Coin (englisch: Münze). Mit dieser Karte können Besucher während ihres Aufenthalts bis zu 50 Euro ausgeben. Alles, was sie konsumieren, wird darauf verbucht und erst beim Verlassen des Bades bezahlt. Nach der Haus- und Badeordnung eines Erlebnisbades mussten erwachsene Besucher, die ihre Karte verloren, für die "Ersatzbeschaffung" eine Pauschale von 60 Euro zahlen.

Ein Verbraucherschutzverein hatte diese Klausel als unzulässig beanstandet: Die Pauschale sei weitaus höher als der Schaden, der durch den Verlust so eines "Eintritts-Coins" entstehe. Der Materialwert sei gering und die wenigsten Besucher konsumierten so viel, dass der maximal aufbuchbare Betrag erreicht werde. Außerdem verlange man vom Besucher Schadenersatz ganz unabhängig davon, ob er selbst für den Verlust verantwortlich sei.

Daraufhin änderte der Betreiber des Erlebnisbades die Klausel. Nun sollten die Kunden den Kassenbon aufbewahren, der es erlaubt, den Coin zu identifizieren. Wenn sie die Karte verloren und auch den Kassenbon nicht vorweisen konnten, wurde nach wie vor eine Pauschale fällig, reduziert auf 50 Euro. War die Kundenkarte weg, der Kassenbon aber noch vorhanden, mussten Besucher nur fünf Euro für Materialkosten und für den Aufwand zahlen, eine Ersatzkarte zu besorgen.

Damit waren die Verbraucherschützer jedoch immer noch nicht zufrieden. Das Landgericht Köln gab ihnen Recht: Auch die neu formulierte Klausel sei unwirksam (26 O 410/11). Ob der Betrag von 50 Euro dem zu erwartenden Schaden entspreche, bleibe zweifelhaft. Der Verwender der Klausel müsse konkret darlegen, dass seine Pauschale dem typischen Schadensumfang entspreche.

Der Materialwert des Coins sei deutlich geringer. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei nicht transparent, worin der "Wiederbeschaffungsaufwand" für eine Kundenkarte bestehen solle. Warum dieser Aufwand wesentlich geringer ausfalle, wenn ein Kind sie verliere (dafür verlangt das Bad nur 20 Euro), sei auch nicht zu erklären. Und: Nach wie vor werde unabhängig vom individuellen Verschulden des Badbesuchers Schadenersatz gefordert.