Umstrittener Mauerdurchbruch
onlineurteile.de - Ein Wohnungseigentümer pflegte seine alte Mutter bis zu deren Tod. Sie wohnte Wand an Wand mit ihrem Sohn, allerdings im Nachbarhaus. Um sich den Weg über die Treppenhäuser zu sparen und die Pflege zu erleichtern, ließ der damals 67-jährige Mann 1997 die Mauer zwischen beiden Wohnungen durchbrechen (mit Billigung der Eigentümergemeinschaft). So wurden die Räume direkt miteinander verbunden. Als die Mutter gestorben war, zog die Schwiegertochter des Eigentümers in deren Wohnung ein.
Der Mann wollte die direkte Verbindung beibehalten und bat die Miteigentümer um Erlaubnis: Er habe zwar seinerzeit zugesagt, nach dem Tod der Mutter den Durchbruch wieder zu schließen, räumte er ein. Nun sei er aber schon 72 Jahre alt und womöglich selbst bald pflegebedürftig, deshalb lege er Wert auf den problemlosen Kontakt zu seiner Schwiegertochter. Bei einem Ehepaar stieß der Mann mit seinem Anliegen auf wenig Gegenliebe. Das Loch müsse wieder zugemauert werden, forderten die zwei Hausbewohner. Eingriffe in das Mauerwerk stellten eine bauliche Veränderung dar, die nur mit dem Einverständnis aller Eigentümer zulässig sei.
Deren Zustimmung sei nur dann erforderlich, wenn die strittige Baumaßnahme für andere Eigentümer mit Nachteilen verbunden sei, entschied dagegen das Oberlandesgericht Celle (19 U 16/02). Das treffe hier nicht zu, also könne die Mauer offen bleiben. Der Durchbruch ziehe weder die bauliche Substanz des Wohnhauses, noch dessen äußeres Erscheinungsbild in Mitleidenschaft. Nachteile für die Standsicherheit des Gebäudes, für den Brandschutz etc. seien auch nicht abzusehen, wie Bausachverständige bestätigten. Eigentümer dürften nicht aus Prinzip jede Veränderung abwehren und formale Positionen durchfechten - ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände und unabhängig davon, ob sie durch eine Baumaßnahme objektiv beeinträchtigt würden.