(Un-)Romantische Kreuzfahrt

Reisende müssen die auf einem Schiff typischen Geräusche hinnehmen

onlineurteile.de - Im März 2007 unternahm ein Münchner Ehepaar eine Kreuzfahrt im Mittelmeer. Die Reisenden wurden (wie vereinbart) in einer 2-Bett-Kabine der Kategorie 6/7 mit Balkon untergebracht. Doch da gefiel es ihnen überhaupt nicht. Die Kabine sei unerträglich laut gewesen - viel lauter als andere Kabinen der gleichen Kategorie -, beschwerten sich die Münchner nach dem Urlaub beim Kreuzfahrtunternehmen.

Ständig hätten sie starke Vibrationen gespürt und Geräusche aus dem Maschinenraum des Schiffes gehört. Wegen des Lärms hätten sie den Balkon nicht nutzen können. Zudem seien Diesel- und Küchengerüche durch die Kabine gezogen. Das Ehepaar forderte 912 Euro vom Kreuzfahrtunternehmen zurück (40 Prozent des Reisepreises). Der Reiseveranstalter erklärte die Forderung für abwegig: Die vermeintlichen Reisemängel seien allenfalls Unannehmlichkeiten, die man auf einem Schiff hinnehmen müsse.

So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage der Kunden ab (242 C 16587/07). Die beklagten Missstände rechtfertigten keine Minderung des Reisepreises, erklärte der Amtsrichter. Schiffsreisende müssten die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche hinnehmen, auch wenn sie sehr laut seien. Die Schiffsmaschine habe einwandfrei funktioniert, der Geräuschpegel sei nicht höher als üblich gewesen. Reisemängel könne man nicht am subjektiven Lärmempfinden von Reisenden, sondern nur an objektiven Umständen festmachen.

Dass die Kabinen unterschiedlich laut seien, stelle ebenfalls keinen Reisemangel dar. Wenn der Reiseveranstalter die Kabinen in Kategorien einteile, berücksichtige er dabei eine Vielzahl von Gesichtspunkten (Lage, Größe, Ausstattung etc.). Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn er Kabinen, die sich in einigen Punkten unterschieden, dennoch der gleichen Kategorie zuordne.