Unerfüllten Kinderwunsch verschwiegen
onlineurteile.de - Zum Glück des jungen Ehepaares fehlte nur noch ein Kind. Doch die Frau wurde einfach nicht schwanger. Die beiden ließen sich deshalb von Spezialisten untersuchen, unternahmen aber zunächst keine konkreten Schritte. Erst drei Jahre später schloss der Mann eine private Krankenversicherung ab. Bei der Frage im Antragsformular nach "Gesundheitsstörungen und Beschwerden in den letzten drei Jahren" gab er die Untersuchungen wegen der unfreiwilligen Kinderlosigkeit nicht an, denn die lagen schon länger zurück.
Als das Ehepaar dann aber weitere Untersuchungen durchführen ließ und schließlich herauskam, dass beim Ehemann eine Fruchtbarkeitsstörung vorlag, kündigte die Versicherung den Vertrag. Begründung: Der Mann habe im Antrag Punkte verschwiegen, die für die Risikoeinschätzung wesentlich gewesen wären. Gegen diesen Vorwurf wehrte sich der Versicherungsnehmer: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe er noch gar nicht gewusst, dass der Kindersegen seinetwegen ausblieb, argumentierte er. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe billigte die Kündigung (12 U 40/03).
Ob der Versicherungsnehmer schon vor dem Vertragsschluss von der Diagnose wusste, sei unklar. Das sei hier aber nicht entscheidend: Es sei ihm zumindest bewusst gewesen, dass die Ursache der Kinderlosigkeit bei ihm liegen könnte. Denn der Mann habe sich bereits ärztlich untersuchen lassen und die Mediziner hätten eine Fruchtbarkeitsstörung bei ihm nicht ausgeschlossen. In so einem Fall müsse der Antragsteller die ungewollte Kinderlosigkeit anzeigen, auch wenn die Untersuchungen schon vor dem abgefragten Zeitraum lagen. Dass diese Information für die Versicherung wegen späterer Kosten bedeutsam sei, verstehe sich von selbst.