Unerwünschte Werbe-SMS

Telefongesellschaft muss über den Absender Auskunft geben

onlineurteile.de - Ein Handybesitzer ärgerte sich über lästige Werbe-Kurznachrichten auf seinem Mobiltelefon. Von der Nummer her vermutete er, der Absender werde wohl eine Unterabteilung seiner Telefongesellschaft T-Mobile sein. Der Telefonkunde fragte nach, doch T-Mobile schwieg sich über den Absender der Werbe-SMS aus: Nur Verbänden gegenüber, nicht einzelnen Verbrauchern gegenüber sei man zu so einer Auskunft verpflichtet.

Vom Bundesgerichtshof wurde die Telefongesellschaft eines Besseren belehrt (I ZR 191/04). Sie müsse ihrem Kunden Namen und Anschrift des Absenders nennen. Darauf hätten die Adressaten unaufgefordert zugesandter Werbung sehr wohl einen Anspruch. Nicht nur Verbraucherverbände, sondern auch individuelle Empfänger könnten gegen unerwünschte Werbeanrufe oder Werbe-Kurznachrichten gerichtlich vorgehen. Dazu bräuchten sie Namen und Anschrift des Anrufers bzw. Absenders. Die Telefongesellschaft sei verpflichtet, darüber Auskunft zu geben.