Unfall an der Wasserrutsche
onlineurteile.de - Neben der Wasserrutsche im Freibad stand eine große Tafel mit Warnhinweisen. Piktogramme zeigten, dass die Badegäste nur mit Blick nach vorn, sitzend oder liegend rutschen durften. Darum kümmerte sich ein elfjähriger Junge allerdings nicht. Er rutschte auf den Knien hinunter. Unglücklicherweise suchte am Auslauf gerade ein Achtjähriger seinen Ball, den er auf der Rutsche verloren hatte. Der ältere Junge schrie zwar, doch es war zu spät. Er traf das Kind mit dem Knie am Kopf und verletzte es schwer.
Dafür sollte die Kommune als Betreiberin des Freibads geradestehen. Die Eltern des verletzten Jungen warfen ihr vor, unzulängliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Doch das Oberlandesgericht Celle wies die Klage auf Schadenersatz ab (8 W 66/06).
Die Wasserrutsche sei gerade gebaut und auf einen Blick gut zu übersehen. Wer oben stehe, könne Personen im Auslaufbereich gut erkennen. Wer im Schwimmbecken stehe, sehe genau, ob jemand oben in die Rutsche einsteige. Anders als bei langen, in Kurven verlaufenden Röhrenrutschen müsse man bei so simplen Anlagen keine technischen Hilfsmittel (mechanische Schranken oder dergleichen) anbringen. Die Badegäste könnten den erforderlichen Sicherheitsabstand ohne weiteres selbst einschätzen.
Den Einstieg der Rutsche ständig zu überwachen, sei unüblich und außerdem überflüssig. Denn das inhaltlich und optisch klar gestaltete Warnschild enthalte alle notwendigen Informationen. Dass man sich aus dem Auslaufbereich sofort entfernen solle, stehe da. Rutschen auf Knien sei verboten. Wenn sich Kinder im Eifer des Gefechts nicht an die Anweisungen hielten, sei nicht die Kommune dafür verantwortlich. In Schwimmbädern drohten an vielen Stellen Gefahren. Ihnen durch allgegenwärtige Aufsicht zu begegnen, sei weder möglich, noch finanziell zumutbar.