Unfall auf der Wasserrutsche
onlineurteile.de - In einem Freizeitbad mit mehreren Etagen wies oben ein Schild mit der Aufschrift "Schatzinsel" den Weg nach unten. Dort kamen zwei Wasserrutschen von oben an: Man sah zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in je ein Wasserbecken floss. Vor den Becken war ein Drehkreuz installiert.
Eine Besucherin des Schwimmbads kletterte in eine der beiden Röhren hinein. Zu ihrem Pech rutschte gerade in diesem Moment ein anderer Badegast von oben herunter und traf sie mit seinem ganzen Gewicht. Die Frau erlitt einen Wirbelbruch und leidet bis heute daran.
Von der kommunalen Betreiberin des Schwimmbads forderte die Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld: Sie habe die "Schatzinsel" gesucht und nicht erkannt, dass die Röhre das Ende einer Wasserrutsche sei. Warnhinweise hätten gefehlt, daher müsse die Gemeinde für die Unfallfolgen haften.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Zahlungsklage der Schwimmbadbesucherin ab (1 W 200/10). Ob die Kommune bessere Schilder aufstellen sollte, könne letztlich offen bleiben. Denn das Verschulden der Verunglückten überwiege hier so klar, dass eine Haftung der Schwimmbadbetreiberin von vornherein auszuschließen sei.
Mit solcher Ignoranz müsse niemand rechnen. So wie die Anlage angeordnet sei, könne jeder umsichtige Besucher erkennen, dass die Röhre der Ausgang einer Rutsche sei und nicht etwa der Zugang zu einer besonderen Attraktion ("Schatzinsel"). Die Schwimmbadbetreiberin sei nicht verpflichtet, zusätzlich zum Drehkreuz Schilder aufzustellen, die auf die Funktion dieser Öffnung aufmerksam machten.