Unfall bei Fahrt im (Motorrad-)Pulk

"Verkehrswidrige Fahrt": kein Schadenersatzanspruch gegen Mitfahrer

onlineurteile.de - Die vier Motorradfahrer wollten ein schönes Bild abgeben und vor allem schnell sein. So fuhren sie in versetzter Formation mit viel zu hoher Geschwindigkeit die Bundesstraße entlang. Plötzlich bremste einer der Vorderleute stark ab. Der letzte Motorradfahrer kam dadurch ins Schleudern und stürzte in den Graben. Er kam mit dem Schrecken davon, doch sein Gefährt war ziemlich demoliert.

Nun forderte er vom Vordermann 50 Prozent der Reparaturkosten. Denn der habe gebremst, nur weil er ein Blitzgerät bemerkt habe. Also ohne zwingenden Grund. Unsinn, meinte der Motorrad-Kumpel, da sei ein Fuchs über die Straße gelaufen. Dieser Streit sei überflüssig, erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg (12 U 209/06). Der Verunglückte habe so oder so keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Die Gruppe habe sich getroffen, um im Pulk zu fahren. Selbst wenn sich alle konzentrierten, erhöhe das die Sturzgefahr enorm. Dass zu schnell gefahren werden sollte, ohne den nötigen Sicherheitsabstand einzuhalten, sei allen Beteiligten von vornherein klar gewesen. Wenn sich eine Gruppe zu so einer verbotenen Fahrt verabrede, gelte - wie bei sportlichen Wettkämpfen oder gefährlichen Veranstaltungen wie Autorennen - ein wechselseitiger Verzicht auf Haftung für Unfälle (außer, es gehe um grobe Regelverstöße).

Denn dabei nähmen alle Teilnehmer die Gefahr bewusst auf sich. Ebensogut hätte einer der anderen Fahrer stürzen können. Insofern habe sich für den Verunglückten genau das Risiko realisiert, das er mit dem dichten Auffahren bei hoher Geschwindigkeit freiwillig eingegangen sei. Der Vordermann habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt: Dass das Aufblitzen von Messgeräten Verkehrsteilnehmer erschrecke, sei nicht ungewöhnlich. Die meisten Autofahrer bremsten vor einem Blitzgerät ganz automatisch.