Unfall bei Rettung einer Kuh

Wer in einem Notfall Hilfe leistet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

onlineurteile.de - Notfall auf dem Hof eines Nebenerwerbslandwirts: Im Stall hatte sich eine Kuh mit ihrer Kette so in einem vor dem Futtertrog eingelassenen Ring verhakt, dass sie zu ersticken drohte. Der Bauer war außer Haus und nicht erreichbar. Da wusste sich die Ehefrau nicht anders zu helfen: Sie alarmierte den in der Nähe wohnenden Bruder ihres Mannes. Er kam sofort und es gelang ihm, die Kuh vor dem sicheren Tod zu bewahren.

Allerdings wurde der Mann bei dieser Aktion von einer anderen Kuh so heftig getreten, dass er eine Unterschenkelfraktur erlitt. Von der Berufsgenossenschaft forderte der Landwirt, den Unfall des Bruders als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anzuerkennen und die Behandlungskosten zu übernehmen. Unfälle bei selbstverständlichen Hilfeleistungen unter Verwandten seien nicht versichert, lautete der Bescheid der Berufsgenossenschaft.

Gegen den Bescheid zog der Landwirt vor das Sozialgericht Frankfurt und bekam Recht (S 23 U 6/11). Der Bruder sei zwar weder fest auf dem Hof beschäftigt, noch sei er so ähnlich "wie ein Arbeitnehmer" für den Bauernhof tätig gewesen. Denn er sei nur einmal kurz eingesprungen, ohne dafür Entgelt zu verlangen: um das Tier zu retten und um der Verwandtschaft einen Gefallen zu tun. Das stelle keine unfallversicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar.

Allerdings stehen laut Sozialgesetzbuch auch Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei Unglücksfällen oder Not Hilfe leisten. Und das treffe hier zu, entschied das Sozialgericht. Die Kuh habe sich in einer lebensbedrohlichen Lage befunden, die schnell beseitigt werden musste. Der Bruder des Landwirts leistete in diesem plötzlich aufgetretenen Notfall Hilfe, indem er die Kuh befreite. Wenn er bei dieser Rettungsaktion einen Unfall erleide, sei dies als Arbeitsunfall anzusehen, für den die Berufsgenossenschaft einstehen müsse.