Unfall beim Motorsport
onlineurteile.de - Eine "Akademische Motorsportgruppe" veranstaltete ein "Fahr-und Sicherheitstraining", für das sie allerdings Reklame machte, als wäre es ein Autorennen. Hier könnten die Fahrer mal echtes "Rennfeeling erleben", versprach die Motorsportgruppe. Beim "wet race" stießen in einer Kurve auf regennasser Fahrbahn zwei Sportwagen aneinander. Anschließend ging es vor Gericht um Schadenersatz.
Das Landgericht schmetterte alle Forderungen ab, weil es sich in Wirklichkeit um ein Rennen handelte. Damit hätten die Teilnehmer auf jegliche Haftung für - nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte - Schäden verzichtet. Mitfahrer an einer für alle gleichermaßen riskanten Veranstaltung in Anspruch zu nehmen, wenn es zu Schäden komme, sei treuwidrig. Das gilt nicht, wenn Versicherungsschutz besteht, stellte jetzt der Bundesgerichtshof klar (VI ZR 98/07). Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Richtig sei es, so die Bundesrichter, die Veranstaltung als Rennen einzustufen. Denn die Teilnehmer erreichten dabei relativ hohe Geschwindigkeit, fahren ohne Sicherheitsabstand und dürften auch rechts überholen. Das beinhalte zweifellos ein gesteigertes Gefahrenpotenzial, auch wenn der Veranstalter behaupte, die Beteiligten absolvierten hier ein "Sicherheitstraining".
Auch wenn üblicherweise für Rennen und andere sportliche Wettbewerbe ein Haftungsausschluss gelte: Hier greife er nicht, weil der Schädiger haftpflichtversichert sei. Bestehe trotz besonderer Gefahren eines Wettbewerbs Versicherungsschutz, sei es "nicht die Aufgabe des Haftungsrechts, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versicherungsbedingungen hinaus einzuschränken".