Unfall im Kindergarten

Gesetzliche Unfallversicherung springt ein - kein Schmerzensgeld für verletztes Kind

onlineurteile.de - Der städtische Kindergarten liegt in einem Wäldchen am Stadtrand. Eine Gruppe Kinder spielte dort im Freien. Beaufsichtigt von zwei Erzieherinnen, bastelten die Kinder mit Naturmaterialien und Werkzeugen. Ein Kind zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und traf damit bei einer schwungvollen Rückwärtsbewegung einen Sechsjährigen am rechten Auge.

Die verletzte Hornhaut des Jungen musste mehrmals operiert werden. Sein Sehvermögen war durch eine Hornhautnarbe dauerhaft beeinträchtigt. Im Namen des Jungen verklagten seine Eltern die Stadt auf Schmerzensgeld: Ihre Erzieherinnen hätten die Aufsichtspflicht verletzt, dafür hafte die Kommune als Arbeitgeberin. Die Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (III ZR 229/07).

Im Kindergarten stünden die Kleinen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so die Bundesrichter. Sie werde die Behandlungskosten übernehmen. Wo die Unfallversicherung zuständig sei, sei jeder private Anspruch gegen den Schädiger oder andere Verantwortliche auf Entschädigung ausgeschlossen (sofern es nicht um vorsätzlich herbeigeführten Schaden gehe).

Das gelte im Interesse des Betriebsfriedens für Arbeitsunfälle im Betrieb, das gelte auch in Schulen und Kindergärten. Geschädigte Arbeitnehmer bzw. Schüler und Kinder würden anders behandelt als andere Geschädigte, die bei einem Unfall vom Verursacher Schmerzensgeld verlangen könnten. Diese Ungleichbehandlung sei aber sachlich gerechtfertigt.

In einem Kindergarten sei das Unfallrisiko naturgemäß hoch, das liege am Spieltrieb und an der Unfähigkeit kleiner Kinder, die Folgen ihres Tuns einzuschätzen. Bei Rangeleien und beim Spielen verletzten sie sich häufig gegenseitig. Das könne man nicht automatisch auf ein Versäumnis der Aufsichtspersonen zurückführen. Um die Kinder dennoch zu schützen, greife hier der - verschuldensunabhängige - gesetzliche Unfallversicherungsschutz.