"Unfall" im Parkhaus
onlineurteile.de - Ein Münchner Mercedes-Fahrer (C 180 CDI) fuhr in eine gut besetzte Parkgarage und fand so eben noch einen freien Stellplatz am äußersten Ende. Er parkte rückwärts ein und öffnete nach dem Aussteigen die Heckklappe. Als er losließ, drückte die Teleskop-Federung die Heckklappe noch weiter nach oben — da stieß sie gegen einen Querträger aus Stahl an der Wand des Parkhauses. Unter dem Nummernschild fanden sich danach tiefe Spuren im Lack.
868 Euro zahlte der Autobesitzer für die Reparatur: Die Heckklappe musste ausgebaut, gespachtelt und lackiert werden. Der Mann forderte diese Summe vom Inhaber des Parkhauses ersetzt, zusätzlich Schadenersatz für den Nutzungsausfall und den Kostenvoranschlag der Werkstatt. Denn: Wer ein Parkhaus betreibe, der müsse Kunden warnen, wenn es nicht überall möglich sei, die Klappe gefahrlos zu öffnen. Nirgendwo finde sich in diesem Parkhaus ein Hinweis darauf.
Beim Amtsgericht München scheiterte der Autobesitzer mit seiner Klage auf Schadenersatz (262 C 20120/11). Vielleicht wäre es im Innenbereich des Parkhauses überraschend, auf Hindernisse in einer Höhe von 1,70 m zu stoßen. Denn eigentlich sei das Parkhaus ja für bis zu zwei Meter hohe Fahrzeuge geeignet, so stehe es wenigstens an der Einfahrt. Der Stein bzw. Eisenträger des Anstoßes befinde sich jedoch am Ende des Parkhauses, quasi als Abgrenzung und Ersatz für eine Außenmauer.
An dieser Stelle müsse man kein Warnschild aufstellen, denn der Stahlträger sei weithin sichtbar. Davon abgesehen, sei es in erster Linie die Aufgabe des Autofahrers selbst, sich zu vergewissern, ob er die Heckklappe risikolos öffnen könne. Das Verschulden des Autobesitzers überwiege bei diesem "Unfall" so sehr, dass eine Haftung des Parkhausbetreibers nicht in Frage komme.