Unfall in der Skihalle
onlineurteile.de - In einer Skihalle in Nordrhein-Westfalen stieß eine Skifahrerin mit einem (unbekannt gebliebenen) jugendlichen Snowboardfahrer zusammen. Die Frau brach sich den Unterschenkel, musste ins Krankenhaus und konnte mehrere Wochen nicht arbeiten. Dem Betreiber der Skihalle warf sie vor, die Personalien des "Schuldigen" nicht festgestellt zu haben. Da sie nun ihren Schadenersatzanspruch gegen den unvorsichtigen Snowboarder nicht geltend machen könne, müsse der Skihallen-Betreiber herhalten und Heilbehandlung und Verdienstausfall ersetzen.
Beim Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ihre Zahlungsklage erfolglos (10 U 67/03). Zwar räumten die Richter ein, dass der Hallenbetreiber die Personalien der Unfallbeteiligten hätte festhalten müssen. Aus diesem Versäumnis des Hallenbetreibers könnte die verletzte Frau aber nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz gegen ihn ableiten, wenn eine Klage gegen den Snowboardfahrer aussichtsreich gewesen (ihr durch das Versäumnis also ein Verlust entstanden) wäre. Das stehe aber keineswegs fest, im Gegenteil.
Niemand habe den Zusammenstoß direkt beobachtet, der Unfallhergang sei ungeklärt geblieben. Dass die Frau eine erfahrene Skiläuferin sei, schließe nicht aus, dass sie den Unfall selbst verschuldet oder zumindest mitverschuldet habe. Zudem sei ihr "Kontrahent" etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen: ob er überhaupt Schadenersatz hätte zahlen können, sei fraglich. Die Eltern hätten jedenfalls nicht einspringen müssen, da in diesem Alter keine Aufsichtspflicht mehr bestehe.