Unfall: In der Vollkaskoversicherung zurückgestuft
onlineurteile.de - Zwei Autofahrerinnen stießen an einer Kreuzung zusammen. Autofahrerin A. und ihre Haftpflichtversicherung wurden von der Justiz dazu verdonnert, die Hälfte des Schadens der Autofahrerin B. zu tragen. B. wurde ein Mitverschulden von 50 Prozent angerechnet. Damit war der Rechtsstreit aber noch nicht zu Ende: Nun ging es darum, ob B. auch Ausgleich für die Rückstufung in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen konnte.
Das Oberlandesgericht hatte dies verneint, doch der Bundesgerichtshof bejahte die Frage (VI ZR 36/05). Die höheren Prämien, die B. nun zahlen müsse, seien als Unfallfolge anzusehen. Dass B. an dem Unfall ein Mitverschulden treffe, ändere daran nichts. Unabhängig von der Schuldfrage trete dieser finanzielle Nachteil dadurch ein, dass B. überhaupt Versicherungsleistungen in Anspruch nehme. Auch der so genannte "Rückstufungsschaden" sei also in zwei Hälften zu teilen.