Unfall mit dem Krankenwagen

Behörde kann für kaputtes Fahrzeug keine Nutzungsentschädigung verlangen

onlineurteile.de - Es wurde eng für den Krankenwagen auf der Autobahn, dann krachte es. Der Transporter war ziemlich demoliert. Immerhin konnte die Behörde, der das Fahrzeug gehörte, von der Versicherung des Unfallverursachers einiges kassieren (Reparatur-, Gutachter- und Abschleppkosten). Nur bei der pauschalen Nutzungsentschädigung machten die Richter der Behörde einen Strich durch die Rechnung.

Die gibt es nur für Privatautos, erklärte das Oberlandesgericht Hamm (13 U 162/03). Bei einem Behördenfahrzeug, wie es der Krankentransporter gewesen sei, müsse der Schaden durch den Ausfall des Wagens schon konkret beziffert werden. Das laufe wie bei gewerblich genutzten Autos: durch Berechnung des entgangenen Gewinns oder indem der Halter die Kosten der Beschaffung eines Ersatzwagens nachweise.

Die abstrakte Entschädigung für den Ausfall eines Wagens sei eine Ausnahmeregelung für Privatfahrzeuge. Denn Privatleuten entgehe ja kein Gewinn, wenn das Auto kaputt sei. Trotzdem benötigten sie es meist dringend für den Alltag. Als Ausgleich gebe es daher eine abstrakte Nutzungsentschädigung. Behörden müssten dagegen die entstandenen finanziellen Nachteile im Einzelnen belegen.