Unfall mit nagelneuem Luxusschlitten
onlineurteile.de - Die Luxuskarosse für fast 100.000 Euro war erst am Tag vorher zugelassen worden. 607 Kilometer hatte sie auf dem Tacho, als die Autofahrerin schuldlos in einen Autounfall verwickelt wurde. Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur 5.400 Euro netto kosten. Doch die Autobesitzerin forderte von der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers den Betrag, den ein gleichwertiger Neuwagen kostete.
Solange sie kein (neues) Ersatzauto gekauft habe, könne sie auch nicht auf Neuwagenbasis abrechnen, urteilte der Bundesgerichtshof (VI ZR 110/08). Im Prinzip sei eine Entschädigung in Höhe des Kaufpreises unwirtschaftlich, erklärten die Bundesrichter. Nur unter bestimmten Bedingungen sei es gerechtfertigt, dem Geschädigten die Kosten eines Neufahrzeugs zu ersetzen: Wenn der Unfallschaden erheblich sei und beschädigte Teile auch durch eine fachgerechte Reparatur nicht spurlos ausgewechselt werden könnten.
Das treffe hier sogar zu, denn die Werkstatt habe die sicherheitsrelevante A-Säule des Fahrzeugs richten müssen. Zudem betrage der Wertverlust stattliche 3.500 Euro. Doch die Autobesitzerin habe ihr Interesse daran, einen intakten Neuwagen zu fahren, nicht durch den Kauf eines neuen Ersatzfahrzeugs praktisch unter Beweis gestellt. Deshalb müsse die Kfz-Versicherung nur die Reparaturkosten (plus den merkantilen Minderwert durch den Unfall) ersetzen.