Unfall und Nutzungsentschädigung
onlineurteile.de - Ohne Verschulden wurde Autofahrer A in einen Verkehrsunfall verwickelt. Noch am Unfalltag rief er seinen Anwalt an und vereinbarte mit ihm einen Termin vier Tage später. Danach gab A ein Schadensgutachten in Auftrag. Das erhielt der Anwalt eine Woche nach dem Unfall. Nach erneuter Besprechung mit ihm brachte A seinen Wagen zwei Wochen nach dem Unfall in die Werkstatt. Die Reparatur dauerte wegen eines Problems mit der Ersatzteillieferung vier Wochen.
Anschließend kam es zum Rechtsstreit mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers - nicht wegen der Reparaturkosten, sondern wegen der Nutzungsentschädigung. 42 Tage habe er sein Auto entbehren müssen, rechnete A vor. Doch der Versicherer meinte, Entschädigung könne er höchstens für eine Ausfallzeit von acht Tagen beanspruchen. Denn er habe den Reparaturauftrag viel zu spät erteilt.
Ein Unfallgeschädigter brauche Zeit, um sich mit dem Anwalt und dem Sachverständigen abzustimmen, fand dagegen das Landgericht Saarbrücken (13 S 43/11). Welche Lösung die beste sei, müsse überlegt werden. Damit habe A nicht seine Pflicht verletzt, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Im üblichen zeitlichen Rahmen müsse es der Unfallverursacher hinnehmen, wenn der Geschädigte Bedenkzeit brauche. Es sei nicht zu beanstanden, wenn A den Wagen nicht innerhalb weniger Tage reparieren ließ, sondern vorher seinen Anwalt kontaktierte und/oder ein Gutachten einholte. A sei es auch zuzugestehen, dass er das Gutachten nochmals mit dem Anwalt besprechen und erst danach das weitere Vorgehen beschließen wollte. Die Lieferprobleme des Herstellers gingen ohnehin nicht auf sein Konto.