Unfall während einer Grönlandexpedition

Hundeschlitten vom Expeditionsleiter unzureichend gesichert?

onlineurteile.de - Im Frühsommer 2000 nahm ein Münchner an einer Grönlanddurchquerung teil, die ein Veranstalter von Abenteuerreisen organisierte. Abenteuerlich wurde es für ihn dann tatsächlich: Bei einem kurzen Halt mit den Hundeschlitten rannten seine Hunde plötzlich los und rissen die Eiskralle heraus, mit der Hundeschlitten bei Zwischenstopps (in Schnee oder Eis) fixiert werden. Die Eiskralle traf den Mann am Knie, er musste den Sommerurlaub verletzt abbrechen und sich in einer Münchner Klinik behandeln lassen.

Vom Reiseveranstalter forderte der unglückliche Hundeführer Schmerzensgeld und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisekosten (17.960 DM). Für den Unfall sei der nachlässige Expeditionsleiter verantwortlich, der sein Gespann nicht ausreichend gesichert habe. Doch das Landgericht München I konnte keine Versäumnisse des Reiseveranstalters oder des Expeditionsleiters feststellen (10 O 7576/01).

Die Eiskralle sei nach Auskunft aller befragten Expeditionsführer nur ein provisorisches Haltemittel für den Hundeschlitten. Sie könne nicht vollständig in der Eisdecke verankert werden. Es gebe jedoch keine bessere Methode, die während kürzerer Stopps praktikabel wäre. Die Kralle sei in Grönland üblich und dürfe daher auch vom Veranstalter der Expedition eingesetzt werden. Bei Extremreisen - und dazu gehöre eine Grönlanddurchquerung - seien Risiken für die Reiseteilnehmer nicht auszuschließen. Darüber informiere der Reiseveranstalter seine Kunden vorab im Katalog, das Expeditionsteam weise die Teilnehmer vor Beginn der Reise nochmals darauf hin. Nicht ein Fehler des Expeditionsleiters, sondern ein bedauerlicher Zufall habe zu der Verletzung geführt.