Unfallauto teurer verkauft als geschätzt

Muss der Geschädigte dem Haftpflichtversicherer die Differenz zurückzahlen?

onlineurteile.de - Nach dem Autounfall brachte der Unfallgeschädigte X seinen Wagen zum Kfz-Sachverständigen. Der schätzte den Restwert auf 5.200 Euro. X wollte das Auto nicht reparieren, sondern verkaufen und sich ein neues Fahrzeug zulegen. Sein eigener Kaskoversicherer vermittelte ihm per Internet-Restwertbörse für den Unfallwagen das Angebot eines Kfz-Händlers vor Ort, der ihm sogar 10.700 Euro zahlte.

Sofort stand die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf der Matte, die den Schaden reguliert hatte: Sie verlangte 5.500 Euro zurück, also den Differenzbetrag zwischen dem von ihr bei der Berechnung der Schadenshöhe zugrunde gelegten Restwert und dem tatsächlichen Erlös für den Unfallwagen. X muss den Betrag zurückzahlen, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 232/09).

Grundsätzlich dürfe zwar ein Unfallgeschädigter, der sein Auto nicht reparieren lassen, sondern Ersatz anschaffen wolle, bei der Schadensabrechnung den Restwert zugrunde legen, den sein Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Anders liege der Fall aber, wenn er - wie hier - für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erziele, der den geschätzten Betrag übersteige.

Wenn ein Unfallgeschädigter viel Mühe investiere, um das "Wrack" loszuwerden (Besichtigungen, Inserate), sei der Aufwand zu berücksichtigen. Im konkreten Fall habe sich Herr X um den Verkauf jedoch überhaupt nicht bemühen müssen: Das hohe Restwertangebot des Aufkäufers sei ihm sozusagen "in den Schoß gefallen". Der Unfallschaden dürfe nicht auf Kosten des Versicherers zum Gewinn für den Unfallgeschädigten werden.