Unfallfahrzeug wird nach Deutschland transportiert

Gegenstände des Autobesitzers kommen dabei abhanden - haftet die Kfz-Versicherung?

onlineurteile.de - Ein deutscher Urlauber verunglückte auf einer französischen Autobahn. Das Auto wurde dabei vollständig zerstört. Auf Anweisung der Polizei brachte es ein Abschleppunternehmer in eine Werkstatt. Obwohl der Unfallfahrer einen Auslandsschutzbrief von ihr hatte, lehnte es seine Kfz-Versicherung zunächst ab, für den Schaden einzustehen. Dann beauftragte sie aber doch - sechs Wochen nach dem Unfall - einen Spediteur mit dem Rücktransport des Wagens. Danach behauptete der Autobesitzer, einige Gegenstände (wie z.B. seine teure Kamera) seien aus dem Auto gestohlen worden. Vor dem Transport sei noch alles da gewesen: Er habe dem Spediteur eine Liste des Gepäcks im Auto gegeben.

Beim Oberlandesgericht Saarbrücken scheiterte der Autofahrer mit seiner Zahlungsklage gegen die Versicherung (5 U 530/04-56). Zweifelhaft sei bereits, ob der Spediteur überhaupt als "Erfüllungsgehilfe" des Autoschutzbriefversicherers anzusehen sei, so die Richter. Und nur dann hafte die Versicherung für etwaiges Verschulden des Spediteurs. Der arbeite aber auf eigene Rechnung - die Versicherung vermittle den Transport nur und erstatte die Kosten.

Doch selbst dann, wenn der Spediteur als Mitarbeiter der Versicherung einzustufen wäre, müsse diese für den Verlust nicht aufkommen. "Ihre Leute" seien ja nicht damit beauftragt gewesen, die Gegenstände im Auto zu bewachen. Mit dem Transport habe der Verlust habe nur indirekt etwas zu tun: Der Spediteur oder unbekannte Dritte nutzten die günstige Gelegenheit. Wenn während des Transports Sachen wegkämen, verwirkliche sich für den Autobesitzer das allgemeine Lebensrisiko, bestohlen zu werden.