Unfallflucht!

Versicherungsschutz, wenn sich der Autofahrer am nächsten Tag bei der Polizei meldet?

onlineurteile.de - Am Rande einer Kleinstadt kam ein Autofahrer vom rechten Weg ab: Sein Wagen geriet auf einen Gehweg, dort knickte er ein Straßenschild um. Anschließend rammte er im Garten des benachbarten Grundstücks mehrere Bäume und Büsche. Irgendwie schaffte es der Fahrer, danach wieder auf die Straße zurückzufinden. Erleichtert fuhr er nach Hause, ohne anzuhalten. Am nächsten Tag gegen Mittag meldete er den Unfall bei der Polizei.

Danach gab es Ärger mit der Kfz-Versicherung, die wegen Unfallflucht den Schaden nicht regulierte: Wer gegen die Pflicht verstoße, zur "Aufklärung des Versicherungsfalls" beizutragen, verliere den Versicherungsschutz. Der Autofahrer war um eine Erklärung nicht verlegen: Er habe gedacht, es reiche aus, wenn man nach einem Unfall innerhalb von 24 Stunden die Polizei benachrichtige.

Da liege er falsch, belehrte ihn das Oberlandesgericht Oldenburg (3 U 2/03). Richtig sei: Der Gesetzgeber habe den Tatbestand der Unfallflucht im Strafrecht ergänzt. Bei einem Unfall mit geringem Sachschaden und ohne Gefährdung von Personen könne das Gericht von einer Strafe für Unfallflucht absehen, wenn der Verkehrssünder erst weggefahren sei, dann aber den Unfall innerhalb von 24 Stunden der Polizei gemeldet habe. Dabei gehe es aber um die strafrechtlichen Folgen der Unfallflucht, mit den Pflichten der Versicherungsnehmer habe diese Änderung nichts zu tun.

Im Hinblick auf die Kfz-Versicherung gelte nach wie vor: Unfallflucht koste den Versicherungsschutz, auch wenn der Fahrer den Unfall nachträglich anzeige. Die Kaskoversicherung müsse nach einem Unfall das Geschehen (und damit ihre Leistungspflicht) überprüfen können. Nach einer Zeitspanne von 24 Stunden sei das nur noch eingeschränkt möglich (so sei z.B. nicht mehr festzustellen, ob der Fahrer Alkohol getrunken habe und wie viel). Wer nach einem Unfall wegfahre, anstatt ihn sofort zu melden, beeinträchtige daher die Interessen des Versicherers erheblich.