Unfallflucht im Hinterhof?
onlineurteile.de - In dem Mietshaus wohnten vier Parteien. Im Hof parkten nur die Mieter und ihre Angehörigen. Einer der Mieter, F, rangierte morgens mit seinem Wagen etwas unglücklich und stieß gegen das Fahrzeug des Zeugen R (die Reparatur des zerbeulten Kotflügels kostete 1.400 Euro). Danach ließ F, leicht geschockt, seinen Wagen hinter dem beschädigten Auto stehen und ging zurück ins Haus.
Deshalb verurteilte ihn das Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (= Unfallflucht). Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (2 Ss 33/08). Unfallflucht setze voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen wurde. Das könne auch auf privatem Gelände der Fall sein - aber nur, wenn es für die Allgemeinheit zugänglich sei oder zumindest von einem größeren, zufälligen Personenkreis benutzt werde.
Dann sei nämlich die Identität des Unfallfahrers schwer festzustellen, wenn er sich vom Unfallort entferne. Und nur dann könne von Unfallflucht die Rede sein. Das sei hier eher fraglich; zu diesem Punkt sei dem Urteil des Amtsgerichts jedoch nichts zu entnehmen. Das Amtsgericht müsse nun klären, ob der Parkplatz im Hof des Hauses als "öffentlich" einzustufen sei.