Unfallgeschädigte beauftragt Kfz-Werkstatt ...
onlineurteile.de - Der bei einem Verkehrsunfall beschädigte Peugeot wurde in eine Autowerkstatt abgeschleppt. Die Autobesitzerin unterschrieb einen "Auftrag", in die Rubrik "Inhalt des Auftrags" trug sie ein: "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben". Da unklar war, ob wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, wurde zusätzlich noch ein Kfz-Sachverständiger eingeschaltet. Kein Totalschaden, fand der Gutachter. Daraufhin bestellte der Werkstattinhaber die notwendigen Ersatzteile für die Reparatur.
Nach der Lektüre des Gutachtens überlegte es sich die Autobesitzerin jedoch anders. Sie entschied sich gegen eine Reparatur und verkaufte den Wagen. Der Werkstattinhaber erklärte, er werde das Auto erst herausrücken, wenn sie die Ersatzteile gezahlt habe. Widerwillig zahlte die Frau und bat den Werkstattinhaber, die Ersatzteile möglichst zurückzugeben. Das sagte er zu und erstattete ihr einige Wochen später 702 Euro. Kühler und Kondensator wurde er allerdings nicht mehr los.
Nun verklagte ihn die Kundin auf Rückzahlung des restlichen Betrags von 1.808 Euro. Begründung: Sie habe überhaupt keinen Reparaturauftrag erteilt. Damit kam die Frau beim Amtsgericht München nicht durch (241 C 23787/07). Abgesehen davon, dass das von ihr unterzeichnete Formular den Titel "Auftrag" führe, sei auch die Formulierung "Gutachten erstellen, Schaden beheben" eindeutig so zu verstehen: Falls der Gutachter zu dem Ergebnis "kein Totalschaden" komme, sollte das Auto repariert werden.
Da die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert lägen, handelte es sich hier nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Wenn die Kundin den Auftrag dennoch storniere - d.h. den Werkvertrag kündige -, habe der Werkstattinhaber Anspruch auf Vergütung seiner Arbeitszeit und seiner Auslagen.