Unfallreparatur und Markenwerkstatt

Haftpflichtversicherer verweist Unfallgeschädigten auf günstigere, freie Werkstatt

onlineurteile.de - Bei einem Verkehrsunfall wurde der BMW von Herrn X beschädigt. Die Schuld seines Kontrahenten stand fest. X ließ die Reparaturkosten schätzen. Der Haftpflichtversicherer des Schuldigen rechnete den Schaden auf Gutachtenbasis ab, beanstandete aber die hohen Stundensätze der BMW-Markenwerkstatt, die der Kfz-Sachverständige veranschlagt hatte. Die Versicherung nannte dem Unfallgeschädigten eine freie Fachwerkstatt und zahlte nur deren niedrigere Stundensätze.

Herr X klagte den Differenzbetrag ein. Die Mitarbeiter der freien Werkstatt verfügten nicht über genügend Erfahrung mit der Automarke BMW, argumentierte er, sie brauchten deshalb mehr Zeit. Am Ende koste es dann genauso viel wie in der BMW-Werkstatt. Der pauschale Verweis auf eine höhere Kompetenz der Markenwerkstatt helfe hier nicht weiter, erklärte ihm das Oberlandesgericht Düsseldorf (1 U 139/11).

Ein Gerichtssachverständiger habe die freie Fachwerkstatt geprüft und festgestellt, dass sie in der Lage sei, die Reparatur fachgerecht auszuführen. Es komme darauf an, ob es sich um eine zertifizierte Meisterwerkstatt handle, ob sie Originalersatzteile verwende und ob die Mechaniker Erfahrung bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen mitbrächten. Das treffe hier zu. Der Kfz-Experte sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine markengebundene Vertragswerkstatt diesen konkreten Schaden auch nicht besser reparieren könnte.

Mehr könne der Unfallgeschädigte nicht verlangen. Insbesondere müsse ihm der Haftpflichtversicherer kein verbindliches Reparaturangebot — in Form eines konkreten Kostenvoranschlags — vorlegen. Die vage Vermutung von Herrn X, die freie Werkstatt werde für die Reparatur länger brauchen, reiche nicht aus, um ihre fachliche Gleichwertigkeit zu bestreiten. X müsse sich mit deren Stundensätzen begnügen.