Unfallschaden und Mietwagen

Rentner fährt damit nur wenig: Trotzdem kann er Ersatz der Mietkosten verlangen

onlineurteile.de - Ein 69 Jahre alter Rentner, der in der Nähe von Bremen auf dem Land wohnt, wurde schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sein Audi Avant wurde schwer beschädigt und musste in die Werkstatt. Der Rentner mietete während dessen für fünf Tage einen VW Touran, mit dem er nur 44 Kilometer fuhr.

Deshalb stellte sich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf den Standpunkt, der Mietwagen sei ja wohl überflüssig gewesen. Für die paar Kilometer hätte der Rentner auch ein Taxi nehmen können. Die Rechnung des Autovermieters belief sich auf 742,48 Euro, die Versicherung zahlte dem Unfallgeschädigten nur 395 Euro. Der Rentner klagte den Differenzbetrag ein.

Der stehe ihm zu, entschied das Amtsgericht Bremen (9 C 330/11). Ein Unfallgeschädigter habe nicht erst dann Anspruch auf Schadenersatz für Mietwagenkosten, wenn er eine bestimmte Mindestzahl von Kilometern fahre, so der Amtsrichter. Manche Gerichte hätten sich da zwar auf eine Tagesgrenze von 20 Kilometern festgelegt. Aber hier könne es nicht allein auf die Kilometerzahl ankommen. Wichtiger sei die Frage, wofür der Unfallgeschädigte das Auto benütze.

Auf dem Land für jeden Einkauf ein Taxi herbeizurufen, dauere viel zu lang. Der Rentner sei fast 70 Jahre alt und nicht mehr sehr mobil, seine Frau kränkle ebenfalls. Wenn man den Gesundheitszustand des alten Paares bedenke, sei ein Mietauto unverzichtbar: Die Eheleute brauchten es für Einkaufsfahrten und für Arztbesuche. Daher sei es gerechtfertigt, wenn der Unfallgeschädigte trotz des geringen Fahrbedarfs einen Wagen gemietet habe.