Unfallschaden und Sachverständigenkosten
onlineurteile.de - Nach einem Verkehrsunfall ließ der Unfallgeschädigte V den Schaden an seinem Auto von einem Kfz-Sachverständigenbüro schätzen. Der Experte ermittelte Reparaturkosten von 1.606 Euro und stellte für das Gutachten 650 Euro in Rechnung (291 Euro für Ingenieurtätigkeit, 259 Euro für Nebenkosten).
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gab ein eigenes Gutachten in Auftrag: Ihr Experte veranschlagte für die Reparatur nur 642,46 Euro. V ignorierte dies und brachte seinen Audi zu einer Markenwerkstatt, die den Wagen für 1.545,27 Euro instand setzte. Die Versicherung regulierte nur einen Teilbetrag. Daraufhin bat V sein Sachverständigenbüro, das Zweitgutachten und die Einwände des Versicherers zu prüfen. Das kostete weitere 382 Euro.
V verklagte den Versicherer auf vollen Schadenersatz für die Reparatur, für Anwalts- und Sachverständigenkosten. Dessen Gutachten sei falsch und die ergänzende Stellungnahme überflüssig gewesen, konterte das Unternehmen. Außerdem hätte V nach dem Erhalt des Gegengutachtens keinen Reparaturauftrag auf Basis des Erstgutachtens mehr erteilen dürfen.
Beim Landgericht Saarbrücken erreichte Herr V einen Teilerfolg (13 S 37/12). Wenn der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug reparieren lasse, sei die Reparaturrechnung der Werkstatt im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass diese Ausgabe notwendig war, so das Landgericht. V habe eine regional bekannte und anerkannte Markenwerkstatt beauftragt. Die Kosten seien zu ersetzen, auch wenn sie vielleicht (ohne Schuld des Geschädigten) etwas hoch ausfielen.
Er dürfe sich grundsätzlich auf das Schadensgutachten verlassen. Das Gegengutachten ziehe es wenig überzeugend in Zweifel, doch darauf komme es hier nicht an. Für einen Laien sei es jedenfalls nicht zumutbar, sich mit dem eigenen Gutachten und den fachlichen Einwänden eines anderen Kfz-Experten auseinanderzusetzen. Das könne er nicht beurteilen.
Das Grundhonorar des Sachverständigenbüros müsse der Versicherer in voller Höhe erstatten. Es liege im Rahmen des Üblichen. Anders die Nebenkosten. Das sei nur Ersatz für Aufwand (Fahrtkosten, Drucken des Gutachtens etc.) und mit 259 Euro überhöht: Die Summe reiche fast ans Grundhonorar heran. Allenfalls 100 Euro seien dafür angemessen. Auch die Vergütung für die ergänzende Stellungnahme müsse der Versicherer nicht ersetzen. Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter hätte darauf verzichtet.
Im Prinzip müssten Unfallgeschädigte nicht den Markt für Kfz-Experten erforschen, um einen (für die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) möglichst "billigen" Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings tragen sie damit auch das Risiko, ohne genauere Erkundigungen "quasi ahnungslos" einen Experten zu beauftragen, der sich später im Prozess als zu teuer erweise.