Unfallschaden und Schätzung des Restwerts
onlineurteile.de - Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Unfallgeschädigte, Herr W, einen Sachverständigen damit, den Schaden zu begutachten. Der Kfz-Experte ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro, Reparaturkosten von 7.912 Euro und einen Restwert von 1.000 Euro. Dazu stand im Gutachten: "Restwert: Angebot über 1.000 Euro liegt vor." "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten."
Herr W ließ seinen Wagen günstiger reparieren und benutzte ihn weiter. Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers forderte er den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ersetzt, laut Gutachten also 4.000 Euro. Doch der Versicherer verwies auf das Restwert-Angebot eines überregionalen Aufkäufers von 4.210 Euro und überwies Herrn W nur 790 Euro. Der klagte den Differenzbetrag ein.
Das Landgericht sprach ihm jedoch nur 3.000 Euro zu, weil es den Restwert auf 2.000 Euro schätzte. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (VI ZR 318/08). Grundsätzlich gelte: Benutze der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug weiter und rechne einen wirtschaftlichen Totalschaden gemäß dem fiktiven Wiederbeschaffungswert ab, sei der im Gutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert abzuziehen.
Das setze aber voraus, dass der Restwert korrekt ermittelt wurde und dass man dies anhand des Gutachtens nachvollziehen könne. Als Basis für eine richtige Einschätzung des Restwerts müsse der Sachverständige mindestens drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt einholen und diese bewerten. Die Angebote müssten im Gutachten konkret, also mit Angabe der Firmen und Adressen, benannt werden. Daran fehle es hier.